Gesetze
Satzung Anglerverband Schleswig-Holstein e.V.
Wie ist die aktuelle Gesetzeslage in Schleswig-Holstein?
Gesetze und Regelungen zum Angeln in Schleswig-Holstein
Angeln in Schleswig-Holstein bedeutet Natur erleben, Erholung finden und nachhaltige Fischerei betreiben. Damit dieser Dreiklang gelingt, braucht es klare Regeln. Die rechtlichen Grundlagen sind im Landesfischereigesetz sowie in den dazugehörigen Verordnungen festgelegt. Sie schützen die Fischbestände, sichern die Artenvielfalt und sorgen dafür, dass die Angelfischerei tierschutzgerecht und verantwortungsvoll ausgeübt wird.
Zu den wichtigsten Regelungen gehören:
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Fischereischeinpflicht – wer angeln möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein.
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Schonzeiten und Mindestmaße – sie stellen sicher, dass Fische sich fortpflanzen können und gesunde Bestände erhalten bleiben.
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Gewässerspezifische Bestimmungen – Binnen- und Küstengewässer unterliegen jeweils eigenen Vorschriften, die sich an den besonderen Gegebenheiten orientieren.
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Hege und Besatz – Anglervereine und Verbände leisten durch Besatzmaßnahmen und Hegefischen einen aktiven Beitrag zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.
Für Anglerinnen und Angler bedeutet dies: Ein respektvoller Umgang mit Natur und Tier steht immer im Vordergrund. Wer die Vorschriften kennt und einhält, trägt dazu bei, dass das Angeln in Schleswig-Holstein auch in Zukunft für alle Generationen möglich bleibt.


Fischereigesetz Schleswig Holstein
Landesfischereigesetz – LFischG
Vom 10. Februar 1996
letzte berücksichtigte Änderung: § 28 geändert (Art. 26 Ges. v. 17.03.2022, GVOBl. S. 301)

Landesverordnung Binnengewässer
Binnenfischereiverordnung – BiFVO
Vom 29. Juni 2016
letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 13, Anlage 1 und Anlage 3 neu gefasst (LVO v. 26.05.2021, GVOBl. S. 733)

Landesverordnung Küstengewässer
Küstenfischereiverordnung – KüFVO
Vom 3. Dezember 2018
letzte berücksichtigte Änderung: § 23 geändert (LVO v. 22.11.2021, GVOBl. S. 1408)

Durchführungsverordnung
zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 5, 9, 10, 12 und 14 (LVO v. 22.09.2021, GVOBl. S. 1287)
Fischereigesetz Schleswig-Holstein
Landesfischereigesetz – LfischG – Teil 6 §27
„Die Erteilung eines Fischereischeins ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen.“